Informationspflichten im Fernabsatz § 312d
§ 312d BGB verpflichtet Unternehmer bei Fernabsatzverträgen und Außergeschäftsraumverträgen zur Information des Verbrauchers gemäß EGBGB.
- (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verpflichtet Händler und Dienstleister, Verbraucher vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen umfassend zu informieren. Der genaue Inhalt dieser Pflichten ergibt sich aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Die vom Unternehmer bereitgestellten Informationen werden automatisch Vertragsbestandteil, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten spezielle Vorgaben. Neben erweiterten Informationspflichten verpflichtet das Gesetz Unternehmer in diesem Bereich dazu, ihre Online-Benutzeroberflächen nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben zu gestalten und zu betreiben.
Wann sie gilt
- Ein Online-Shop muss vor Kaufabschluss erforderliche Produkt- und Vertragsinformationen auf der Website bereitstellen.
- Ein Handwerker schließt eine Vereinbarung an der Haustür des Kunden ab und muss vorab gesetzlich vorgeschriebene Auskünfte erteilen.
- Eine Bank bietet online Kredite an und muss ihre Benutzeroberfläche nach den speziellen Vorgaben für Finanzdienstleistungen gestalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das eigentliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Online-Käufen.
- Die Rechtsfolgen und Sanktionen bei fehlenden Preis- oder Kostenangaben.
- Die technische Gestaltung der Bestellschaltfläche im elektronischen Geschäftsverkehr.
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