Titel 3Versprechen der Leistung an einen Dritten
8 Vorschriften
- § 328 Vertrag zugunsten Dritter: direktes Forderungsrecht § 328 regelt, wann ein Dritter aus einem Vertrag unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht erhält. Entscheidend sind Vertragsauslegung nach Zweck und Umständen.
- § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme § 329 BGB: Wer vertraglich die Befriedigung des Gläubigers des anderen Teils übernimmt, ohne Schuldübernahme, hat der Gläubiger kein direktes Forderungsrecht.
- § 330 Echter Vertrag zugunsten Dritter bei Renten Bei Leibrenten, unentgeltlichen Zuwendungen sowie Vermögensübernahmen gilt im Zweifel, dass Dritte einen eigenen Anspruch auf die Leistung erhalten.
- § 331 Leistung nach Todesfall: Dritter erwirbt Recht mit Tod§331 § 331 BGB: Dritter erwirbt Recht auf Leistung mit Tod des Versprechensempfängers, wenn Leistung nach dessen Tod. Bei Tod vor Geburt Änderung nur bei Vorbehalt.
- § 332 Begünstigtenwechsel per Testament § 332 BGB regelt: Hat sich ein Vertragspartner das Recht vorbehalten, den Begünstigten auszuwechseln, kann dies im Zweifel auch per Testament geschehen.
- § 333 Zurückweisung des Rechts durch Dritten §333 Erklärt der Dritte dem Versprechenden gegenüber die Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechts, gilt das Recht als nicht erworben. §333 BGB.
- § 334 Einwendungen des Schuldners gegen Dritte Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Versprechende dem Dritten dieselben Einwendungen aus dem Vertrag entgegenhalten wie dem Vertragspartner. § 334 BGB.
- § 335 Einforderung der Leistung an Dritte Der Versprechensempfänger kann verlangen, dass der Schuldner an den Dritten leistet, selbst wenn der Dritte ein eigenes Forderungsrecht hat (§ 335 BGB).