Echter Vertrag zugunsten Dritter bei Renten § 330
Bei Leibrenten, unentgeltlichen Zuwendungen sowie Vermögensübernahmen gilt im Zweifel, dass Dritte einen eigenen Anspruch auf die Leistung erhalten.
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Auslegungsregel bestimmt, wie Verträge zu verstehen sind, wenn jemand einer anderen Person eine Leistung verspricht, die an einen außenstehenden Dritten erbracht werden soll. Im Zweifel wird vermutet, dass dieser Dritte ein eigenes Recht erwirbt, die Leistung direkt vom Versprechenden einzufordern.
Das Gesetz wendet diesen Grundsatz auf drei spezifische Fälle an: Verträge über eine Leibrente zugunsten Dritter, unentgeltliche Zuwendungen mit einer Auflage zugunsten Dritter sowie Vereinbarungen bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme zur Abfindung Dritter.
Liegt einer dieser Fälle vor, muss nicht ausdrücklich geregelt werden, dass der Dritte selbst die Zahlung verlangen darf. Wer das Gegenteil behauptet, muss beweisen, dass den Vertragsparteien ein eigenes Forderungsrecht des Dritten fehlte.
Wann sie gilt
- Ein Vater schließt einen Vertrag über eine lebenslange Rente ab und vereinbart, dass die Zahlungen direkt an seine Tochter gehen sollen.
- Eine Großmutter schenkt ihrem Sohn ein Grundstück und erlegt ihm als Auflage auf, ihrer Enkelin monatlich einen festen Geldbetrag zu zahlen.
- Ein Kind übernimmt den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern und verspricht im Übergabevertrag, die Geschwister zur Abfindung direkt auszuzahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine bloße Pflicht des Schuldners gegenüber dem Versprechensempfänger, dessen Schuld zu begleichen; hier greift die Auslegungsregel zur Erfüllungsübernahme.
- Vereinbarungen, bei denen die Leistung an den Dritten erst nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen soll; hier gelten Sonderregeln für den Todesfall.
- Der Fall, dass der begünstigte Dritte das ihm zugewendete Recht nicht annehmen möchte und die Leistung zurückweist.
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