Begünstigtenwechsel per Testament – § 332 BGB
§ 332 BGB regelt: Hat sich ein Vertragspartner das Recht vorbehalten, den Begünstigten auszuwechseln, kann dies im Zweifel auch per Testament geschehen.
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren zwei Parteien, dass die vereinbarte Leistung an einen Dritten erbracht wird. Behält sich der Versprechensempfänger dabei das Recht vor, die begünstigte Person ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auszutauschen, greift im Zweifel diese Auslegungsregel.
Der Wechsel der begünstigten Person muss in diesem Fall nicht zwingend durch eine Erklärung zu Lebzeiten erfolgen. Die Ersetzung kann stattdessen im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag, angeordnet werden.
Voraussetzung ist stets, dass das Recht zur Auswechslung ohne Zustimmung des Versprechenden bereits im ursprünglichen Vertrag vorbehalten wurde. Fehlt ein solcher Vorbehalt im Vertrag, führt eine nachträgliche Anordnung im Testament nicht automatisch zum Austausch des Begünstigten.
Wann sie gilt
- Ein Vater schließt einen Vertrag zugunsten seiner Tochter ab, behält sich das Recht zur Änderung des Begünstigten vor und setzt später im Testament seinen Sohn als Empfänger ein.
- Eine Person vereinbart einen Sparvertrag zugunsten eines Enkels mit Vorbehalt des Begünstigtenwechsels und bestimmt im letzten Willen ein anderes Enkelkind.
- Ein Onkel vereinbart eine spätere Versorgungszahlung an seine Nichte, behält sich die Ersetzung vor und ändert den Begünstigten im Erbvertrag.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verträge, in denen kein Vorbehalt zur Auswechslung des Dritten vereinbart wurde; hier gelten die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung nach § 328 BGB.
- Der Fall, dass der Dritte das ihm zugewendete Recht von sich aus ablehnt; dies ist in § 333 BGB geregelt.
- Vereinbarungen über eine Leistung, die erst mit dem Tod des Versprechensempfängers fällig wird; hierfür greift die Sonderregel des § 331 BGB.
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