Vertrag zugunsten Dritter: direktes Forderungsrecht § 328
§ 328 regelt, wann ein Dritter aus einem Vertrag unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht erhält. Entscheidend sind Vertragsauslegung nach Zweck und Umständen.
- (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
- (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Vertrag kann so gestaltet werden, dass ein Dritter die Leistung direkt fordern darf – er erwirbt ein eigenes Forderungsrecht, ohne erst auf Abtretung angewiesen zu sein.
Ob dieses Recht sofort entsteht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, und ob die Vertragsparteien es später ohne Zustimmung des Dritten ändern oder aufheben können, ist nicht im Gesetz festgelegt. Das ergibt sich aus dem Vertragszweck und den Umständen. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, muss der Vertrag ausgelegt werden.
Wann sie gilt
- Eine Lebensversicherung: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag, die Versicherungssumme soll an den benannten Begünstigten ausgezahlt werden.
- Ein Bauvertrag: Der Bauherr vereinbart mit dem Generalunternehmer, dass Subunternehmer direkt vom Bauherrn bezahlt werden.
- Ein Gutscheinkauf: Der Käufer kauft einen Gutschein für eine Dienstleistung, die ein Dritter dann einlösen kann.
- Ein Mietvertrag: Der Mieter vereinbart mit dem Vermieter, dass die Miete an den Ehepartner des Mieters gezahlt wird.
- Ein Schenkungsversprechen mit Auflage: Der Schenker verspricht dem Beschenkten, eine Sache an einen Dritten zu leisten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Vertrag, bei dem der Dritte lediglich zufällig begünstigt wird, ohne dass die Parteien ihm ein eigenes Recht einräumen wollten – dann liegt kein echter Vertrag zugunsten Dritter vor.
- Eine bloße Erfüllungsübernahme nach § 329, bei der der Dritte nur einen Anspruch auf Abtretung hat, nicht direkt fordern kann.
- Testamentarische Verfügungen – diese fallen nicht unter § 328; Leistungen nach Todesfall aus Vertrag sind in § 331 geregelt.
- Ein Vertrag zu Lasten Dritter (Verpflichtung eines Dritten ohne dessen Zustimmung) – dies ist grundsätzlich unwirksam und wird nicht von § 328 erfasst.
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