Einforderung der Leistung an Dritte § 335
Der Versprechensempfänger kann verlangen, dass der Schuldner an den Dritten leistet, selbst wenn der Dritte ein eigenes Forderungsrecht hat (§ 335 BGB).
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird in einem Vertrag vereinbart, dass eine Leistung an eine dritte Person erbracht werden soll, stellt sich die Frage, wer diese Leistung vom Schuldner verlangen darf. Nach dieser Vorschrift behält der ursprüngliche Vertragspartner (der Versprechensempfänger) das Recht, die Erfüllung gegenüber dem Dritten einzufordern.
Dieses Einforderungsrecht besteht auch dann parallel fort, wenn der Dritte durch den Vertrag bereits ein eigenes Recht erhalten hat, die Leistung selbstständig vom Schuldner zu verlangen. Der Versprechensempfänger fordert in diesem Fall jedoch die Leistung an den Dritten und nicht an sich selbst.
Die Regelung greift nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart haben oder ein abweichender Wille aus den Umständen des Vertrags hervorgeht.
Wann sie gilt
- Ein Vater schließt einen Unterrichtsvertrag mit einer Musikschule für seine Tochter und verlangt von der Schule, die vereinbarten Stunden für die Tochter zu erteilen.
- Eine Arbeitgeberin schließt eine Versicherung zugunsten eines Angestellten ab und fordert den Versicherer auf, die vertragliche Rente an den Angestellten auszuzahlen.
- Ein Käufer bestellt Ware bei einem Händler mit der Weisung, diese an einen Freund zu liefern, und mahnt den Händler zur Lieferung an diesen Freund.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Versprechensempfänger verlangt, dass die Leistung an ihn selbst statt an den Dritten erbracht wird (ergibt sich nur aus einer Vertragsänderung oder Auslegung nach § 328).
- Der Dritte klagt sein eigenes direktes Forderungsrecht gegen den Schuldner ein (geregelt in § 328).
- Der Schuldner verweigert die Leistung gegenüber dem Dritten wegen Einwendungen aus dem Vertrag (geregelt in § 334).
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