Zurückweisung des Rechts durch Dritten §333
Erklärt der Dritte dem Versprechenden gegenüber die Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechts, gilt das Recht als nicht erworben. §333 BGB.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§333 regelt die Möglichkeit des Dritten, ein ihm aus einem Vertrag zugunsten Dritter zustehendes Recht abzulehnen. Tut er das gegenüber dem Versprechenden (dem Schuldner), so gilt das Recht rückwirkend als nicht erworben. Der Dritte ist nicht verpflichtet, das Recht anzunehmen; die Zurückweisung ist einseitig und bedarf keiner Form. Die Folge ist, dass der Versprechende von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Dritten frei wird. Ob der Versprechensempfänger dann selbst Leistung verlangen kann, richtet sich nach §335.
Wann sie gilt
- Eine Lebensversicherung begünstigt einen Freund; der Freund teilt der Versicherung mit, er wolle die Auszahlung nicht.
- Ein Bauherr verspricht dem Handwerker, die Vergütung an dessen Ehepartner zu zahlen; der Ehepartner lehnt die Zahlung ab.
- In einem Mietvertrag wird vereinbart, dass der Ehegatte des Mieters ein Nutzungsrecht erhält; der Ehegatte erklärt dem Vermieter, er wolle das Recht nicht.
- Ein Schenker verspricht dem Beschenkten eine Summe unter der Auflage, dass der Beschenkte sie an einen Dritten weiterleitet; der Dritte weist das Recht zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Zurückweisung einer Schenkung direkt zwischen Schenker und Beschenktem (ohne Dreiecksverhältnis) – das Schenkungsrecht (§§516ff.) enthält eigene Regeln.
- Die Ablehnung eines Vertragsangebots durch den Dritten – das Vertragsangebot wird nach §§145ff. beurteilt.
- Die Verweigerung der Annahme einer Leistung, die der Dritte bereits angenommen hat – ein einmal erworbens Recht kann nicht mehr zurückgewiesen werden.
- Die Notwendigkeit einer bestimmten Form für die Zurückweisung – §333 enthält keine Formerfordernis; diese können sich aus anderen Vorschriften ergeben.
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