§ 331 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leistung nach Todesfall: Dritter erwirbt Recht mit Tod§331

§ 331 BGB: Dritter erwirbt Recht auf Leistung mit Tod des Versprechensempfängers, wenn Leistung nach dessen Tod. Bei Tod vor Geburt Änderung nur bei Vorbehalt.

Amtlicher Text § 331 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
  • (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wann ein Dritter aus einem Vertrag zugunsten Dritter ein Recht erwirbt, wenn die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers (der Person, der die Leistung versprochen wurde) erfolgen soll. Im Zweifel erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung mit dem Tod des Versprechensempfängers.

Stirbt der Versprechensempfänger, bevor der Dritte geboren ist, kann das Versprechen nur noch geändert oder aufgehoben werden, wenn der Versprechende sich das Recht dazu vorbehalten hat.

Wann sie gilt

  • Ein Onkel verspricht seiner Nichte, dass sie nach seinem Tod ein bestimmtes Gemälde erhält. Der Onkel stirbt, die Nichte erwirbt das Recht.
  • Ein Vater verspricht seinem Sohn, dass nach dessen Tod die Enkelin eine Geldsumme erhält. Der Vater stirbt vor der Geburt der Enkelin, aber der Versprechende hatte sich Änderungsrecht vorbehalten.
  • Eine Tante verspricht ihrer Nichte, dass nach ihrem Tod der Neffe ein Haus bekommt. Die Tante stirbt, der Neffe erwirbt sofort das Recht.
  • Ein Arbeitgeber verspricht einem Arbeitnehmer, dass nach dem Tod des Arbeitnehmers dessen Kind eine Abfindung erhält. Der Arbeitnehmer stirbt, das Kind erwirbt das Recht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob ein Vertrag zugunsten Dritter überhaupt wirksam zustande kommt (dazu § 328 BGB).
  • Sie regelt nicht, ob der Dritte das Recht ablehnen kann (dazu § 333 BGB).
  • Sie regelt nicht, welche Einwendungen der Schuldner dem Dritten entgegenhalten kann (dazu § 334 BGB).
  • Sie regelt nicht die Auslegung einer Draufgabe oder Vertragsstrafe (dazu §§ 336 ff.).

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