§ 334 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwendungen des Schuldners gegen Dritte § 334

Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Versprechende dem Dritten dieselben Einwendungen aus dem Vertrag entgegenhalten wie dem Vertragspartner. § 334 BGB.

Amtlicher Text § 334 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schließt jemand einen Vertrag ab, aus dem eine dritte Person direkt eine Leistung verlangen soll, sichert diese Regelung den Schuldner ab. Wer die Leistung erbringen muss (der Versprechende), muss dem Dritten gegenüber nicht mehr leisten, als er seinem eigentlichen Vertragspartner schuldet.

Einwendungen sind rechtliche Gegenargumente aus dem Vertrag selbst. Dazu zählen etwa die Unwirksamkeit oder Anfechtung des Vertrags, ein Rücktritt sowie das Recht, die eigene Leistung solange zu verweigern, bis der Vertragspartner seine Gegenleistung erbracht hat.

Der Begünstigte erhält durch den Vertrag zwar ein eigenes Forderungsrecht, übernimmt aber zugleich das Risiko von Mängeln oder Störungen dieses Vertrags. Der Schuldner verliert seine Verteidigungsmittel nicht dadurch, dass die Leistung an einen Dritten gehen soll.

Wann sie gilt

  • Eine Großmutter schließt einen Schulungsvertrag für ihren Enkel ab, zahlt aber die Beiträge nicht; die Schule verweigert dem Enkel daraufhin die Teilnahme am Unterricht.
  • Ein Käufer bestellt Möbel zur Lieferung an seinen Freund, ficht den Kaufvertrag wegen eines Irrtums wirksam an; der Freund hat keinen Anspruch mehr auf die Möbel.
  • Eine Person schließt eine Versicherung zugunsten ihres Ehepartners ab, zahlt die Prämie nicht und der Versicherer verweigert im Leistungsfall die Auszahlung an den Ehepartner.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einwendungen aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten.
  • Eigenständige Gegenansprüche des Schuldners direkt gegen den Dritten, die nicht im ursprünglichen Vertrag wurzeln.
  • Die Einwendungen des Schuldners im Falle einer nachträglichen Forderungsabtretung.

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Es geht um

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