Kapitel 2Wiederkauf
7 Vorschriften
- § 456 Wiederkauf: Zustandekommen und Preis Der Wiederkauf kommt durch Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zustande, formfrei. Preis im Zweifel ursprünglicher Kaufpreis.
- § 457 Haftung des Wiederverkäufers beim Wiederkauf § 457 BGB regelt die Herausgabe sowie die Haftung des Wiederverkäufers bei Verschlechterung, Untergang oder Veränderung der Sache vor dem Wiederkauf.
- § 458 Beseitigung von Rechten Dritter bei Wiederkauf § 458 BGB: Wiederverkäufer muss vor Wiederkauf Rechte Dritter aus Verfügung beseitigen; Zwangsvollstreckung, Arrest oder Insolvenzverwalter sind gleichgestellt.
- § 459 Ersatz von Verwendungen beim Wiederkauf Der Wiederverkäufer kann Ersatz für Verwendungen verlangen, die den Wert des gekauften Gegenstands erhöht haben. Einrichtungen kann er wegnehmen.
- § 460 Haftung bei Wiederkauf zum Schätzungswert § 460 BGB: Bei Schätzungswert als Wiederkaufpreis entfällt Verkäuferhaftung Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit Käuferpflicht zum Verwendungsersatz.
- § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte: gemeinsame Ausübung Mehrere Wiederkaufsberechtigte können das Recht nur gemeinsam ausüben; fällt ein Berechtigter weg, können die Übrigen das ganze Wiederkaufsrecht ausüben.
- § 462 Ausschlussfrist für Wiederkaufsrecht Das Wiederkaufsrecht erlischt bei Grundstücken nach 30 Jahren, bei anderen Gegenständen nach 3 Jahren ab Vereinbarung des Vorbehalts (§ 462 BGB).