§ 458 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beseitigung von Rechten Dritter bei Wiederkauf § 458

§ 458 BGB: Wiederverkäufer muss vor Wiederkauf Rechte Dritter aus Verfügung beseitigen; Zwangsvollstreckung, Arrest oder Insolvenzverwalter sind gleichgestellt.

Amtlicher Text § 458 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt – etwa durch Weiterverkauf, Belastung oder Vermietung –, muss er alle Rechte Dritter beseitigen, die dadurch entstanden sind.

Gleiches gilt, wenn die Verfügung durch Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Der Wiederverkäufer muss den Gegenstand also frei von diesen Rechten machen; die Vorschrift begründet seine Pflicht, nicht die Art und Weise.

Wann sie gilt

  • Der Wiederverkäufer hat das Grundstück vor Ausübung des Wiederkaufs an einen Dritten verkauft und bereits übereignet.
  • Der Wiederverkäufer hat auf dem Grundstück eine Hypothek bestellt oder eine Grundschuld eintragen lassen.
  • Der Wiederverkäufer hat die bewegliche Sache vermietet, sodass der Mieter ein Besitzrecht hat.
  • Eine Zwangsvollstreckung gegen den Wiederverkäufer führt zur Pfändung der Sache.
  • Der Wiederverkäufer wird insolvent und der Insolvenzverwalter verwertet den Gegenstand.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechte Dritter, die bereits vor dem ursprünglichen Verkauf bestanden (diese sind durch andere Vorschriften wie Gewährleistung oder Eigentumsübertragung geregelt).
  • Rechte, die der ursprüngliche Verkäufer (Wiederkäufer) selbst geschaffen hat – § 458 betrifft nur Verfügungen des Wiederverkäufers.
  • Ein direkter Anspruch des Wiederkäufers gegen den Dritten auf Herausgabe oder Löschung; die Pflicht zur Beseitigung trifft allein den Wiederverkäufer.

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