§ 459 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Verwendungen beim Wiederkauf § 459

Der Wiederverkäufer kann Ersatz für Verwendungen verlangen, die den Wert des gekauften Gegenstands erhöht haben. Einrichtungen kann er wegnehmen.

Amtlicher Text § 459 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, was ein Wiederverkäufer verlangen kann, wenn der Verkäufer das Wiederkaufsrecht ausübt. Der Wiederverkäufer hat Geld oder Arbeit in die Sache gesteckt (Verwendungen), zum Beispiel eine neue Heizung eingebaut oder den Lack erneuert. Er bekommt das aber nur ersetzt, soweit dadurch der Wert der Sache gestiegen ist. Normale Abnutzung wird nicht ersetzt.

Zusätzlich darf der Wiederverkäufer eine Einrichtung, die er an der Sache angebracht hat (etwa ein Regal oder eine Markise), wieder abnehmen – auch ohne dass der Verkäufer zustimmt. Das Recht zur Wegnahme besteht unabhängig vom Wertersatz.

Wann sie gilt

  • Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen unter Wiederkaufsvorbehalt. Vor der Ausübung des Wiederkaufs lässt er neue Reifen aufziehen. Der Käufer (Verkäufer im Wiederkauf) muss den Mehrwert der Reifen ersetzen.
  • Ein Mieter hat ein Haus mit Wiederkaufsrecht für den Vermieter gekauft. Er baut vor Ausübung eine Einbauküche ein. Sofern die Küche den Wert des Hauses erhöht hat, kann er Ersatz verlangen.
  • Ein Landwirt kauft eine Maschine mit Wiederkaufsrecht des Herstellers. Er rüstet eine zusätzliche Vorrichtung an. Bei Rückkauf kann er die Vorrichtung entweder abmontieren oder deren Wertsteigerung vergütet bekommen.
  • Ein Käufer streicht vor dem Wiederkauf die Wände. Der Anstrich erhöht den Wert nur geringfügig – der Verkäufer muss nur die tatsächliche Wertsteigerung ersetzen, nicht die vollen Kosten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für Ausgaben, die den Wert nicht erhöht haben, etwa Reparaturen, die nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
  • Sie regelt nicht, ob der Wiederverkäufer Ersatz für gezahlte Steuern oder Versicherungsbeiträge verlangen kann.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob der Wiederverkäufer Schadensersatz für Zerstörung der Sache vor dem Wiederkauf fordern kann (dafür § 457 BGB).
  • Ein Wiederkäufer, der den Gegenstand selbst nutzt, kann keine Vergütung für die Nutzung verlangen – das folgt aus anderen Vorschriften.

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