§ 456 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wiederkauf: Zustandekommen und Preis § 456

Der Wiederkauf kommt durch Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zustande, formfrei. Preis im Zweifel ursprünglicher Kaufpreis.

Amtlicher Text § 456 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
  • (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Verkäufer kann sich im Kaufvertrag das Recht vorbehalten, die Sache später zurückzukaufen (Wiederkaufsrecht).

Der Wiederkauf kommt dann allein durch die Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zustande, dass er das Wiederkaufsrecht ausübt. Diese Erklärung bedarf keiner besonderen Form – sie kann auch mündlich oder konkludent erfolgen.

Ist nichts anderes vereinbart, gilt als Wiederkaufspreis der Preis des ursprünglichen Kaufvertrags.

Wann sie gilt

  • Ein Hausverkäufer erklärt dem Käufer, dass er sein Wiederkaufsrecht ausübt – damit ist der Rückkauf des Hauses zustande gekommen.
  • Ein Autoverkäufer sagt dem Käufer mündlich, er wolle das Auto zurückkaufen – das genügt, eine schriftliche Erklärung ist nicht nötig.
  • Ein Grundstücksverkäufer und -käufer haben im Vertrag nichts zum Rückkaufspreis gesagt – bei Ausübung des Wiederkaufsrechts gilt der ursprüngliche Kaufpreis.
  • Ein Verkäufer schickt eine E-Mail an den Käufer mit der Ausübungserklärung – das ist formgültig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Wiederkaufs selbst – § 456 regelt nur das Zustandekommen, nicht die Voraussetzungen für das Wiederkaufsrecht (dazu §§ 463, 464 BGB).
  • Die Haftung des Wiederverkäufers für Mängel – diese ist in § 457 BGB geregelt.
  • Den Ausschluss des Wiederkaufsrechts bei Fristversäumnis – dazu § 462 BGB.
  • Die Gestaltung des ursprünglichen Kaufvertrags – § 456 setzt das Wiederkaufsrecht bereits voraus.

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