Haftung des Wiederverkäufers beim Wiederkauf § 457
§ 457 BGB regelt die Herausgabe sowie die Haftung des Wiederverkäufers bei Verschlechterung, Untergang oder Veränderung der Sache vor dem Wiederkauf.
- (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
- (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt die Pflichten des Wiederverkäufers, wenn der Wiederkäufer sein Wiederkaufsrecht ausübt. Der Wiederverkäufer muss den gekauften Gegenstand zusammen mit dem Zubehör herausgeben.
Trägt der Wiederverkäufer die Schuld daran, dass der Gegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechts beschädigt wird, untergeht, unmöglich herauszugeben ist oder wesentlich verändert wurde, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
Trifft den Wiederverkäufer kein Verschulden an einer Verschlechterung oder ist die Sache nur unwesentlich verändert worden, besteht für den Wiederkäufer kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
Wann sie gilt
- Ein verkaufter Gebrauchtwagen wird vom Wiederverkäufer durch unvorsichtiges Fahren vor Ausübung des Wiederkaufsrechts beschädigt.
- Eine verkaufte Spezialmaschine geht durch schuldhaftes Handeln des Wiederverkäufers verloren.
- Ein Wiederverkäufer nimmt an einer gekauften Sache erhebliche und wesentliche Veränderungen vor.
- Eine verkaufte Sache verschlechtert sich ohne Verschulden des Wiederverkäufers durch Alterung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ersatzansprüche für Aufwendungen auf den Gegenstand, welche in § 459 BGB geregelt sind.
- Das eigentliche Zustandekommen des Wiederkaufs gemäß § 456 BGB.
- Die Pflicht zur Beseitigung von Rechten Dritter an der Sache nach § 458 BGB.
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