Haftung bei Wiederkauf zum Schätzungswert § 460
§ 460 BGB: Bei Schätzungswert als Wiederkaufpreis entfällt Verkäuferhaftung Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit Käuferpflicht zum Verwendungsersatz.
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Wiederkaufpreis als der Schätzungswert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Wiederkaufs vereinbart ist, gelten besondere Regeln. Der Wiederverkäufer (der ursprüngliche Verkäufer) haftet dann nicht, wenn sich die Sache verschlechtert, untergeht oder aus irgendeinem Grund nicht mehr herausgegeben werden kann.
Gleichzeitig ist der Wiederkäufer (der den Gegenstand zurückkauft) nicht verpflichtet, dem Wiederverkäufer Aufwendungen zu ersetzen, die dieser auf die Sache gemacht hat (Verwendungen). Der Grund: Der Preis richtet sich nach dem aktuellen Wert, sodass Schäden und Verbesserungen bereits im Preis berücksichtigt sind.
Wann sie gilt
- Jemand verkauft ein Auto mit Wiederkaufsrecht zum Schätzungswert. Das Auto wird vor Ausübung des Wiederkaufs bei einem Unfall beschädigt. Der Verkäufer muss den Schaden nicht ersetzen.
- Ein Gemälde wird unter gleicher Bedingung verkauft. Der Käufer verliert das Gemälde. Der Verkäufer haftet nicht für den Verlust.
- Der Verkäufer eines Hauses mit Wiederkaufsrecht baut eine neue Küche ein. Beim Wiederkauf muss der Käufer die Kosten für die Küche nicht übernehmen.
- Eine Maschine wird verkauft und der Verkäufer repariert sie. Der Käufer muss die Reparaturkosten nicht erstatten.
- Ein Grundstück wird verkauft; der Verkäufer kann es nicht zurückgeben, weil er es an einen Dritten weiterverkauft hat. Der Wiederverkäufer haftet nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Methode zur Bestimmung des Schätzungswerts selbst (wie der Wert ermittelt wird, regelt § 460 nicht).
- Die Haftung des Wiederverkäufers für Sachmängel (dafür gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln).
- Die Frist oder die Bedingungen für die Ausübung des Wiederkaufs (dazu siehe § 462 Ausschlussfrist).
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