§ 462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschlussfrist für Wiederkaufsrecht § 462

Das Wiederkaufsrecht erlischt bei Grundstücken nach 30 Jahren, bei anderen Gegenständen nach 3 Jahren ab Vereinbarung des Vorbehalts (§ 462 BGB).

Amtlicher Text § 462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 462 BGB legt eine zeitliche Grenze fest, innerhalb derer das Wiederkaufsrecht ausgeübt werden muss. Dieses Recht erlaubt dem Verkäufer, eine Sache zu den ursprünglichen Bedingungen zurückzukaufen.

Für Grundstücke beträgt die Frist 30 Jahre, für andere Gegenstände 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalts, also dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer sich das Recht vorbehalten hat.

Die gesetzliche Frist gilt nur, wenn keine abweichende Frist vereinbart wurde. Haben die Parteien eine bestimmte Frist festgelegt, ersetzt diese die gesetzliche. Nach Ablauf der Frist erlischt das Wiederkaufsrecht.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer hat sich beim Verkauf ein Wiederkaufsrecht vorbehalten. Nach 30 Jahren möchte er das Grundstück zurückkaufen. Die Frist ist abgelaufen.
  • Ein Verkäufer eines Autos hat sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten. Nach 3 Jahren möchte er das Auto zurückkaufen. Die Frist ist noch nicht abgelaufen, da er innerhalb der 3 Jahre handelt.
  • Ein Verkäufer eines Gemäldes vereinbart mit dem Käufer eine Frist von 30 Jahren für das Wiederkaufsrecht. Diese vereinbarte Frist ersetzt die gesetzliche 3-Jahres-Frist.
  • Ein Verkäufer eines Motorrads hat sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten, aber keine Frist vereinbart. Nach 3 Jahren versucht er, das Motorrad zurückzukaufen. Die Frist ist genau mit Ablauf des 3. Jahres abgelaufen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälschlich wird angenommen, § 462 gelte auch für das Vorkaufsrecht. Tatsächlich ist das Vorkaufsrecht in §§ 463 ff. geregelt.
  • Manche glauben, die Frist beginne erst mit dem Verkauf, nicht mit der Vereinbarung des Vorbehalts. Der Wortlaut stellt jedoch auf die Vereinbarung ab.
  • Es wird oft verkannt, dass die Frist auch dann gilt, wenn der Käufer die Sache weiterverkauft hat. Das Wiederkaufsrecht besteht gegenüber dem ursprünglichen Käufer, nicht gegenüber Dritten – das regeln andere Vorschriften (z.B. § 457).
  • Manche meinen, die Frist sei unveränderlich, aber sie kann durch Vereinbarung ersetzt werden.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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