Untertitel 4Reparaturverpflichtung des Herstellers
7 Vorschriften
- § 479a Anwendungsbereich Reparaturpflicht § 479a BGB regelt, wann die Vorschriften zur Reparatur gelten: für bestimmte Produkte aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 ohne § 437 Rechte.
- § 479b Reparaturanspruch gegen den Hersteller Hersteller müssen Waren auf Verbraucherwunsch reparieren, solange EU-Recht die Reparierbarkeit vorschreibt – unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt.
- § 479c Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis Der Hersteller muss Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. § 479c BGB.
- § 479d Reparaturverpflichtung: Infopflicht und Richtpreise Hersteller müssen über Reparaturverpflichtung informieren und Richtpreise für typische Reparaturen auf freier Webseite angeben (Waren nach § 479a).
- § 479e Verbot von Reparaturblockaden durch Hersteller Hersteller dürfen Reparaturen nicht durch Technik behindern. Unabhängige Werkstätten dürfen Original-, Gebraucht- und 3-D-Druck-Teile nutzen.
- § 479f Herstellerpflichten bei Sitz außerhalb der EU Bestimmt die Haftungskette: EU-Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat.
- § 479g Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 479g BGB schützt Verbraucher: Vereinbarungen oder Umgehungen, die von den gesetzlichen Pflichten zu ihren Lasten abweichen, sind rechtlich unwirksam.