Reparaturanspruch gegen den Hersteller § 479b
Hersteller müssen Waren auf Verbraucherwunsch reparieren, solange EU-Recht die Reparierbarkeit vorschreibt – unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt.
- (1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
- (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
- (3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
- (4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 1. entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. entsprechend § 638 das Entgelt mindern und 4. nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verbraucher können vom Hersteller verlangen, ein Produkt innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren und in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Diese Pflicht besteht in dem Umfang, in dem das Produkt nach den Maßgaben des Europäischen Unionsrechts reparierbar gehalten und mit Ersatzteilen versorgt werden muss. Der Hersteller darf den Auftrag nicht verweigern, nur weil das Produkt bereits von Dritten repariert wurde.
Die Leistung kann unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erbracht werden. Wählt der Hersteller eine kostenpflichtige Reparatur, greifen gesetzliche Regelungen des Werkvertragsrechts. Verbleibt die Ware auch nach der kostenpflichtigen Maßnahme mangelhaft, stehen dem Verbraucher Mängelrechte wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz zu.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher fordert den Hersteller direkt auf, ein defektes Gerät wieder instand zu setzen.
- Ein Hersteller verweigert die Nachbesserung mit der Begründung, eine freie Werkstatt habe das Gerät zuvor bereits geöffnet.
- Das Produkt ist nach einer kostenpflichtigen Reparatur durch den Hersteller immer noch nicht voll funktionsfähig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Sachmängeln aus dem Kaufvertrag (§ 475, § 477).
- Reparaturverlangen bei Unmöglichkeit der Instandsetzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.
- Die allgemeine Pflicht zur Bereitstellung von Werkzeugen und Ersatzteilen (§ 479c).
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