Reparaturverpflichtung: Infopflicht und Richtpreise § 479d
Hersteller müssen über Reparaturverpflichtung informieren und Richtpreise für typische Reparaturen auf freier Webseite angeben (Waren nach § 479a).
- (1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
- (2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Hersteller, die nach § 479b zur Reparatur verpflichtet sind, müssen leicht verständliche Informationen über ihre Reparaturleistungen kostenlos zugänglich machen.
Zusätzlich sind sie verpflichtet, auf einer frei zugänglichen Webseite Richtpreise für typische Reparaturen der Waren aus § 479a zu veröffentlichen. Die Pflichten nach der Preisangabenverordnung bleiben davon unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher sucht auf der Hersteller-Webseite nach den Kosten für die Reparatur eines Smartphones, das unter die Regelung fällt.
- Ein Hersteller muss vor der Reparatur eines Laptops die voraussichtlichen Kosten (Richtpreis) angeben.
- Ein Verbraucher möchte erfahren, ob der Hersteller überhaupt zur Reparatur verpflichtet ist – die Info muss bereitgestellt werden.
- Ein Hersteller aktualisiert seine Webseite mit Richtpreisen für typische Reparaturen von Waschmaschinen.
- Ein Verbraucher vergleicht die Richtpreise verschiedener Hersteller für die Reparatur eines Tablets.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genauen Kosten einer individuellen Reparatur – Richtpreise sind nur unverbindliche Beispiele.
- Die Verpflichtung zur Reparatur selbst – diese ergibt sich aus § 479b.
- Die Bereitstellung von Ersatzteilen – ist nicht in § 479d geregelt.
- Sanktionen bei Nichtbefolgung – sind in anderen Vorschriften zu finden.
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