§ 479g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 479g BGB

§ 479g BGB schützt Verbraucher: Vereinbarungen oder Umgehungen, die von den gesetzlichen Pflichten zu ihren Lasten abweichen, sind rechtlich unwirksam.

Amtlicher Text § 479g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift stellt sicher, dass gesetzliche Schutzrechte von Verbrauchern nicht durch vertragliche Absprachen ausgehebelt werden. Weicht eine Vereinbarung zum Nachteil einer verbrauchenden Person von den Vorgaben dieses Untertitels ab, kann sich der Hersteller oder ein nach § 479f Verpflichteter nicht darauf berufen.

Das Verbot erstreckt sich auch auf versuchte Umgehungskonstruktionen. Selbst wenn eine Regelung formal anders gestaltet wird, finden die gesetzlichen Bestimmungen dieses Untertitels Anwendung, sobald das wirtschaftliche Ergebnis die geschützten Rechte beeinträchtigt.

Wann sie gilt

  • Ein Hersteller schließt in seinen Garantiebedingungen die Kosten für notwendige Ersatzteile vertraglich aus.
  • Ein Verpflichteter versucht durch die Zwischenschaltung einer Agentur die gesetzlichen Informationspflichten zu umgehen.
  • Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt die Pflicht zur Bereitstellung von Anleitungen zum Nachteil von Verbrauchern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, da der Schutz ausdrücklich Verbrauchern vorbehalten ist.
  • Kaufverträge zwischen privaten Einzelpersonen, bei denen keine Herstellerpflichten nach diesem Untertitel greifen.
  • Vertragliche Abweichungen, die sich ausschließlich zugunsten des Verbrauchers auswirken.

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