§ 479c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis § 479c

Der Hersteller muss Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. § 479c BGB.

Amtlicher Text § 479c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verpflichtet den Hersteller einer Ware, die für deren Reparatur benötigten Ersatzteile und speziellen Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anzubieten. Der Preis darf nicht so hoch sein, dass er den Kunden von einer Reparatur abhält.

Der Hersteller ist derjenige, der die Ware hergestellt hat, nicht der Händler oder Verkäufer. Ersatzteile sind zum Beispiel Ersatzakkus, Dichtungen oder Displays. Reparaturbezogene Werkzeuge sind etwa Spezialschraubendreher oder Öffnungswerkzeuge, die nur für dieses Modell passen.

Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Ware noch unter Garantie steht oder nicht. Der Hersteller muss die Teile und Werkzeuge nicht verschenken, aber der Preis muss so bemessen sein, dass eine Reparatur für den Kunden wirtschaftlich zumutbar bleibt.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde hat ein Smartphone, dessen Display zersprungen ist. Der Hersteller muss ein Ersatzdisplay zu einem angemessenen Preis anbieten.
  • Bei einer Waschmaschine ist der Motor defekt. Der Hersteller muss den passenden Ersatzmotor zu einem Preis anbieten, der eine Reparatur nicht unwirtschaftlich macht.
  • Ein Laptop lässt sich nur mit einem Spezialschraubendreher öffnen. Der Hersteller muss dieses Werkzeug zu einem angemessenen Preis anbieten.
  • Ein Staubsauger hat einen gerissenen Riemen. Der Hersteller muss den Ersatzriemen zu einem Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift verpflichtet den Hersteller nicht, die Reparatur selbst durchzuführen. Das ist in § 479b geregelt.
  • Sie verlangt nicht, dass die Ersatzteile oder Werkzeuge kostenlos abgegeben werden.
  • Sie gilt nicht für Dienstleistungen oder digitale Produkte; für digitale Produkte gelten die §§ 475a ff.
  • Sie regelt nicht, wie lange der Hersteller die Ersatzteile vorhalten muss. Eine zeitliche Verpflichtung ergibt sich aus anderen Vorschriften.

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