Herstellerpflichten bei Sitz außerhalb der EU (§ 479f)
Bestimmt die Haftungskette: EU-Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Hat der zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, gehen seine Pflichten nach diesem Untertitel auf seinen EU-Bevollmächtigten über. Gibt es keinen EU-Bevollmächtigten, treffen die Pflichten den Importeur der Ware. Fehlt auch ein Importeur, muss der Vertreiber (Händler) die Herstellerpflichten erfüllen. Mit 'diesem Untertitel' sind die Vorschriften zur Reparaturverpflichtung, Ersatzteilen, Werkzeugen, Informationen und unzulässigen Handlungen gemeint – also die §§ 479a bis 479g BGB.
Wann sie gilt
- Ein US-Hersteller von Küchengeräten hat einen EU-Bevollmächtigten in Deutschland; dieser muss die Reparaturpflichten übernehmen.
- Ein chinesischer Hersteller von Elektrowerkzeugen hat keinen EU-Bevollmächtigten, aber ein Importeur bringt die Ware nach Deutschland; der Importeur wird verantwortlich.
- Ein Schweizer Uhrenhersteller verkauft direkt an Kunden in der EU, ohne Importeur; der deutsche Händler muss die Herstellerpflichten erfüllen.
- Ein japanischer Hersteller von Laptops hat einen EU-Bevollmächtigten in Frankreich; dieser ist für Reparaturen in Deutschland zuständig.
- Ein brasilianischer Hersteller von Möbeln hat weder Bevollmächtigten noch Importeur – der letzte Vertreiber in der EU muss die Reparaturpflichten tragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der außereuropäische Hersteller selbst unmittelbar haftet – die Pflicht wird auf Bevollmächtigten, Importeur oder Vertreiber verlagert.
- Dass der Vertreiber nur dann haftet, wenn ein Importeur vorhanden ist – tatsächlich haftet er erst, wenn es weder Bevollmächtigten noch Importeur gibt.
- Dass die Regelung auch für Hersteller mit Sitz innerhalb der EU gilt – sie gilt ausschließlich für Hersteller außerhalb der EU.
- Dass der Verbraucher direkt gegen den Hersteller vorgehen kann – das Gesetz regelt nur, wer die Pflichten des Herstellers übernimmt, nicht die direkte Haftung.
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