Verbot von Reparaturblockaden durch Hersteller § 479e
Hersteller dürfen Reparaturen nicht durch Technik behindern. Unabhängige Werkstätten dürfen Original-, Gebraucht- und 3-D-Druck-Teile nutzen.
Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verbietet es Herstellern, die Instandsetzung von Waren durch technische Hürden zu erschweren. Das Verbot umfasst sowohl bauliche Vorrichtungen an der Hardware als auch digitale Blockaden in der Software, wie etwa die künstliche Deaktivierung von Funktionen nach dem Austausch einer Komponente.
Unabhängige Reparaturbetriebe dürfen beim Austausch von Teilen unterschiedliche Quellen nutzen. Zulässig ist der Einsatz von Originalersatzteilen, gebrauchten Komponenten, kompatiblen Fremdbauteilen sowie Elementen aus dem 3-D-Druck, solange diese den rechtlichen Vorgaben etwa zur Produktsicherheit entsprechen.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Hersteller sachliche und objektive Gründe vorweisen kann. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist beispielsweise der Schutz von Rechten am geistigen Eigentum.
Wann sie gilt
- Ein Elektronikhersteller verhindert per Software-Update die Funktion eines Displays, weil eine freie Werkstatt ein kompatibles Ersatzteil eingebaut hat.
- Eine unabhängige Werkstatt setzt bei einer Reparatur ein eigens angefertigtes Ersatzteil aus dem 3-D-Drucker ein, was der Hersteller digital zu blockieren versucht.
- Ein Hersteller verklebt Gehäuseteile ohne sachlichen Grund so, dass ein Akkutausch ohne Beschädigung des Geräts unmöglich gemacht wird.
- Ein Hersteller verweigert die Funktion von gebrauchten Originalersatzteilen, die aus einem baugleichen Altgerät entnommen wurden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Verpflichtung des Herstellers zur kostenlosen Lieferung von Ersatzteilen oder Werkzeugen.
- Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei auftretenden Sachmängeln.
- Schadensersatzansprüche wegen einer unsachgemäß ausgefünrten Reparatur durch eine freie Werkstatt.
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