§ 551 BGB

3 Monatsmieten Kaution in Raten, getrennt anlegen–§551 BGB

Die Mietkaution beträgt maximal 3 Nettokaltmieten. Der Mieter kann in 3 Raten zahlen. Der Vermieter legt sie getrennt an und zahlt Zinsen (3-Monats-Sparzins).

Amtlicher Text § 551 BGB — Deutschland
  • (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
  • (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
  • (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 551 begrenzt die Sicherheit, die ein Wohnraummieter leisten muss. Nach Absatz 1 darf sie höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen – und zwar ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Maßstab ist also die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete; eine an der Bruttomiete bemessene Kaution übersteigt die zulässige Höhe. Übersteigt die vereinbarte Sicherheit den Höchstbetrag, ist sie insoweit unwirksam, und das Zuviel kann zurückverlangt werden.

Absatz 2 gibt dem Mieter ein Recht, das im Vertrag oft nicht erwähnt wird: Ist eine Geldsumme zu stellen, ist er zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen. Eine Klausel, die die volle Kaution vor Schlüsselübergabe verlangt, weicht davon zum Nachteil des Mieters ab.

Absatz 3 regelt die Anlage. Der Vermieter hat eine als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen; die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen, und die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Die getrennte Anlage ist der eigentliche Schutz: Sie soll die Kaution der Insolvenz des Vermieters entziehen. Für Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen entfällt die Verzinsungspflicht. Absatz 4 macht das Ganze zwingend: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Nicht geregelt ist, wann die Kaution zurückzuzahlen ist – eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; der Vermieter darf sie nur so lange und so weit behalten, wie ihm gesicherte Ansprüche zustehen, und für Ersatzansprüche wegen des Zustands der Wohnung gilt die kurze Frist des § 548.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter verlangt eine Kaution in Höhe von drei Warmmieten.
  • Die volle Kaution soll vor der Schlüsselübergabe auf einmal gezahlt werden.
  • Der Vermieter hat die Kaution auf sein normales Konto gelegt und keine Zinsen abgerechnet.
  • Nach dem Auszug wird die Kaution monatelang ohne Abrechnung einbehalten.
  • Der Vermieter wird insolvent und der Verbleib der Kaution ist unklar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine Frist für die Rückzahlung der Kaution. Das Gesetz sagt dazu nichts; maßgeblich ist, ob und wie lange gesicherte Ansprüche bestehen.
  • Er erlaubt kein "Abwohnen" der Kaution. Die letzten Mieten mit der Sicherheit zu verrechnen, sieht die Vorschrift nicht vor.
  • Er sagt nicht, wofür die Kaution verwendet werden darf. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich unter anderem nach §§ 538 und 548.
  • Die Begrenzung auf drei Monatsmieten gilt der Wohnraummiete; für Gewerberaum enthält § 551 keine solche Grenze.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Vor dem Einzug verlangt ein Vermieter drei Warmmieten als Kaution, vollständig zu zahlen vor der Schlüsselübergabe. Die Mietinteressentin kann das nicht auf einmal aufbringen.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 begrenzt die Sicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten – Bezugsgröße ist also die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete. Absatz 2 gibt daneben das Recht, in drei gleichen Monatsraten zu zahlen, wobei die erste zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Der Fall hängt an beidem: an der richtigen Bezugsgröße und daran, dass die Ratenzahlung nicht vertraglich abbedungen werden kann.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Kaution wird auf das Dreifache der Nettokaltmiete festgesetzt und in drei Monatsraten gezahlt; der Vermieter bestätigt schriftlich die getrennte Anlage und übergibt die Schlüssel zum vereinbarten Termin.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach dem Auszug fragt ein Mieter nach der Kaution und nach den Zinsen. Der Vermieter teilt mit, er habe das Geld auf seinem privaten Girokonto gehabt, Zinsen habe es dort nicht gegeben.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 3 verlangt die Anlage getrennt vom Vermögen des Vermieters zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Fall hängt nicht daran, welche Zinsen tatsächlich erzielt wurden, sondern welche bei ordnungsgemäßer Anlage angefallen wären.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vermieter zahlt die Kaution zuzüglich eines an marktüblichen Sparzinsen orientierten Betrages aus und legt Kautionen künftig auf einem gesonderten Konto an.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

The landlord kept the deposit: how five legal systems decide who was right

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