Erlaubnis zur Teil-Untervermietung verlangen § 553
Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, Teile des Wohnraums Dritten zu überlassen, besteht ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB.
- (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
- (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Wohnung gemietet hat und nach dem Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entwickelt, einen Teil der Räume einer anderen Person zum Gebrauch zu überlassen, kann vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse kann aus persönlichen, finanziellen oder familiären Gründen entstehen, beispielsweise nach dem Auszug einer Partnerperson.
Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund in der Person der dritten Partei vorliegt, der Wohnraum durch die Überlassung übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ist die Überlassung für den Vermieter nur bei einer höheren Miete zumutbar, darf er die Erlaubnis von der Zustimmung des Mieters zu einer angemessenen Mietanpassung abhängig machen.
Vereinbarungen im Mietvertrag, die von diesen Regelungen zum Nachteil der mietenden Seite abweichen, sind unwirksam.
Wann sie gilt
- Eine Person möchte nach der Trennung von der Partnerperson ein freies Zimmer an einen Studierenden untervermieten, um die Mietkosten weiterhin tragen zu können.
- Ein Mieter möchte zur Senkung seiner monatlichen Fixkosten einen einzelnen Raum seiner Mietwohnung einer anderen Person gegen Entgelt überlassen.
- Eine alleinstehende Mieterin nimmt eine Betreuungsperson in einem Teil ihrer Wohnung auf, um Unterstützung im Alltag zu erhalten.
- Ein Mieter möchte ein Zimmer zeitweise an eine ihm bekannte Person überlassen, während er selbst wegen eines Projekts im Ausland verweilt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die vollständige Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte, da die Vorschrift ausdrücklich nur die Überlassung eines Teils des Wohnraums erfasst.
- Die Aufnahme von engen Familienangehörigen wie Ehepartnern oder eigenen Kindern, da hierfür regelmäßig keine gesonderte Untervermietungserlaubnis erforderlich ist.
- Die kurzzeitige Überlassung von Wohnraum an wechselnde Urlaubsgäste über Online-Portale.
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