Mietvertrag ohne Schriftform für mehr als ein Jahr – § 550
Ein mündlicher Mietvertrag für mehr als ein Jahr gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kündigung erst nach einem Jahr ab Wohnraumüberlassung möglich.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Folgen, wenn ein Mietvertrag für eine längere Laufzeit als ein Jahr nicht schriftlich abgeschlossen wird. Schriftliche Form bedeutet, dass beide Parteien eine gemeinsame Urkunde unterzeichnen müssen. Fehlt diese Form, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen – unabhängig von der vereinbarten Laufzeit.
Allerdings ist eine Kündigung dieses unbefristeten Vertrags frühestens ein Jahr nachdem die Wohnung überlassen wurde zulässig. Das heißt, der Mieter und der Vermieter müssen mindestens zwölf Monate ab Einzug warten, bevor sie ordentlich kündigen können. Die Vorschrift betrifft nur das Fehlen der Schriftform, nicht andere Mängel des Vertrags.
Wann sie gilt
- Mieter und Vermieter vereinbaren mündlich einen zweijährigen Mietvertrag.
- Ein Mieter unterschreibt den Mietvertrag, der Vermieter sendet aber kein unterschriebenes Exemplar zurück.
- Ein Mietvertrag wird per E‑Mail ohne handschriftliche Unterschrift geschlossen.
- Ein befristeter Mietvertrag über ein Jahr wird durch eine mündliche Absprache um ein weiteres Jahr verlängert.
- Ein Mieter zieht aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für achtzehn Monate fest ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Formvorschriften für Mietverträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr – diese können auch mündlich gültig sein.
- Die ordentliche Kündigungsfrist nach Ablauf des ersten Jahres – § 550 regelt nur den frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt, nicht die Dauer der Kündigungsfrist.
- Die Folgen eines mangelhaften schriftlichen Vertrags (etwa fehlende Unterschrift einer Partei) – dann gelten andere Regeln zur Wirksamkeit des Vertrags.
- Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – dieses wird in § 543 behandelt.
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