Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters: § 552 BGB
Der Vermieter kann das Wegnahmerecht des Mieters durch angemessene Entschädigung abwenden, außer der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an Mitnahme.
- (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
- (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Mieter haben grundsätzlich das Recht, von ihnen eingebaute Gegenstände oder Vorrichtungen bei Vertragsende aus der Wohnung zu entfernen. Der Vermieter kann diese Ausübung des Wegnahmerechts jedoch verhindern, indem er dem Mieter eine angemessene Entschädigung für den Verbleib der Gegenstände zahlt.
Eine Abwendung durch den Vermieter ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einrichtung selbst mitzunehmen – beispielsweise bei einer speziell angepassten Wertsache. Zudem sind vertragliche Vereinbarungen, die das Wegnahmerecht im Voraus ausschließen, nur dann wirksam, wenn sie dem Mieter einen angemessenen Ausgleich garantieren.
Wann sie gilt
- Der Vermieter bietet Geld für den Verbleib einer vom Mieter eingebauten Einbauküche an, um die Mitnahme zu verhindern.
- Die Mieterin hat eine Markise auf dem Balkon angebracht und der Vermieter möchte diese gegen Zahlung einer Entschädigung übernehmen.
- Im Mietvertrag wird vereinbart, dass der Mieter ein eingebautes Bad nicht zurückbauen muss, sofern dafür ein Ausgleich gezahlt wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Fristen zur Verjährung von Ersatzansprüchen und des Wegnahmerechts.
- Die allgemeine Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache bei Mietende.
- Die Rückzahlung von im Voraus entrichteter Miete an den Mieter.
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