Untertitel 2Behandlungsvertrag
8 Vorschriften
- § 630a Behandlungsvertrag: Pflichten und Standards § 630a BGB: Der Behandelnde schuldet Behandlung nach fachlichen Standards, der Patient die Vergütung, außer ein Dritter zahlt.
- § 630b Dienstvertragsrecht auf Behandlungsverhältnis § 630b bestimmt: Auf das Behandlungsverhältnis sind die Dienstvertragsregeln (kein Arbeitsverhältnis) anzuwenden, soweit §§ 630a ff. nichts anderes bestimmen.
- § 630c Informationspflichten bei Behandlungsvertrag § 630c BGB regelt Mitwirkungspflichten und Aufklärung über Diagnose, Therapie, Kosten sowie Behandlungsfehler. Ausnahmen: Notfall, Verzicht.
- § 630d Einwilligung in medizinische Eingriffe Medizinische Maßnahmen erfordern die Einwilligung des Patienten. Ohne Aufklärung nach § 630e ist sie unwirksam und jederzeit formlos widerrufbar.
- § 630e Aufklärungspflichten im Behandlungsvertrag § 630e BGB verpflichtet Behandelnde, Patienten rechtzeitig, mündlich und verständlich über Risiken, Ablauf und Alternativen einer Maßnahme aufzuklären.
- § 630f Pflicht zur Führung von Behandlungsakten Behandelnde müssen Behandlungsakten zeitnah führen, Änderungen nachvollziehbar gestalten und für die Dauer von zehn Jahren aufbewahren.
- § 630g Einsicht in die Behandlungsakte Patienten erhalten unverzüglich Einsicht in ihre Behandlungsakte. Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Einschränkungen gelten bei Rechten Dritter.
- § 630h Beweislast bei Behandlungsfehler und Aufklärung § 630h BGB regelt die Beweislast bei Behandlungsfehlern. Bei groben Fehlern, fehlender Dokumentation oder mangelnder Aufklärung kehrt sich die Beweislast um.