§ 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwilligung in medizinische Eingriffe § 630d

Medizinische Maßnahmen erfordern die Einwilligung des Patienten. Ohne Aufklärung nach § 630e ist sie unwirksam und jederzeit formlos widerrufbar.

Amtlicher Text § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
  • (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
  • (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Vor jeder medizinischen Behandlung oder jedem körperlichen Eingriff muss die behandelnde Person die Zustimmung der betroffenen Person einholen. Ohne diese Zustimmung ist eine Behandlung grundsätzlich rechtswidrig. Kann ein Patient nicht selbst entscheiden, muss eine vertretungsberechtigte Person zustimmen, sofern keine Patientenverfügung das Vorgehen bereits festlegt.

Eine Zustimmung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn die betroffene Person oder ihr Vertreter zuvor ordnungsgemäß über die Maßnahme aufgeklärt wurde. Fehlt eine solche Aufklärung, entfällt die Wirksamkeit der Einwilligung. Zudem lässt sich die einmal erteilte Zustimmung jederzeit ohne Einhaltung einer Form und ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.

In dringenden Notfällen, in denen keine Zeit bleibt, um eine Zustimmung rechtzeitig einzuholen, darf die Behandlung ausnahmsweise ohne vorherige Einwilligung durchgeführt werden. Das ist jedoch nur zulässig, wenn die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Wann sie gilt

  • Ein Arzt holt vor einer geplanten Operation die Zustimmung des Patienten ein.
  • Eine Patientin zieht ihre Zusage zu einer Behandlung unmittelbar vor dem Eingriff mündlich zurück.
  • Ein Notarzt versorgt ein bewusstloses Unfallopfer ohne vorherige Befragung, da die Maßnahme unaufschiebbar ist.
  • Eine bevollmächtigte Person entscheidet für einen einwilligungsunfähigen Angehörigen über eine medizinische Maßnahme.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Inhalt und Ausmaß der ärztlichen Aufklärungspflicht vor dem Eingriff (geregelt in § 630e).
  • Pflichten zur schriftlichen Dokumentation der Einwilligung in der Behandlungsakte (geregelt in § 630f).
  • Fragen zur Beweislast beim Vorwurf eines Aufklärungsfehlers (geregelt in § 630h).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB