Aufklärungspflichten im Behandlungsvertrag § 630e
§ 630e BGB verpflichtet Behandelnde, Patienten rechtzeitig, mündlich und verständlich über Risiken, Ablauf und Alternativen einer Maßnahme aufzuklären.
- (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
- (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
- (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
- (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
- (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Pflicht von behandelnden Personen, Patienten vor einer medizinischen Maßnahme über alle wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu zählen Art, Umfang, Durchführung, Risiken, Folgen sowie die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung. Gibt es gleichwertige Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken oder Heilungschancen, muss auch über diese Alternativen informiert werden.
Die Aufklärung hat grundsätzlich mündlich und in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache zu erfolgen. Ergänzende Unterlagen in Textform sind möglich, ersetzen aber nicht das mündliche Gespräch. Zudem muss das Gespräch so rechtzeitig stattfinden, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist. Unterzeichnete Dokumente sind als Abschrift auszuhändigen.
Eine Aufklärung ist entbehrlich, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet oder ausdrücklich auf die Information verzichtet wurde. Steht die Einwilligung einer berechtigten Person anstelle des Patienten an, ist diese aufzuklären; der Patient selbst ist entsprechend seinem Entwicklungsstand einzubinden.
Wann sie gilt
- Ein Arzt bespricht vor einer geplanten Operation die Risiken und Handlungsalternativen persönlich mit einer Patientin im Vorbereitungsgespräch.
- Eine Ärztin händigt dem Patienten nach der Aufklärung eine Kopie des von ihm unterschriebenen Aufklärungsbogens aus.
- Ein Patient verzichtet vor einer Blutentnahme ausdrücklich auf eine ausführliche Erklärung der Routinemaßnahme.
- Ein Chirurg führt bei einem bewusstlosen Unfallopfer eine Notoperation ohne vorherige Aufklärung durch, da der Eingriff unaufschiebbar ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht zur Führung der Behandlungsakte und deren rechtssichere Aufbewahrung (geregelt in § 630f BGB).
- Die Regelung von Fragen zur Beweislast bei einem Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler (geregelt in § 630h BGB).
- Das Recht der betroffenen Person auf Einsichtnahme in die Patientenakte (geregelt in § 630g BGB).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.