Informationspflichten bei Behandlungsvertrag § 630c
§ 630c BGB regelt Mitwirkungspflichten und Aufklärung über Diagnose, Therapie, Kosten sowie Behandlungsfehler. Ausnahmen: Notfall, Verzicht.
- (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
- (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
- (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
- (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Behandelnde und der Patient sollen bei der Behandlung zusammenwirken. Der Behandelnde muss den Patienten zu Beginn und während der Behandlung über alle wesentlichen Umstände verständlich aufklären, insbesondere über die Diagnose, die voraussichtliche Entwicklung, die Therapie und die Maßnahmen vor und nach der Therapie.
Wenn Umstände erkennbar sind, die auf einen Behandlungsfehler hindeuten, muss der Behandelnde den Patienten auf Nachfrage oder zur Abwendung von Gesundheitsgefahren informieren. Hat der Behandelnde selbst einen Fehler gemacht, darf diese Information in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Weiß der Behandelnde, dass die Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder gibt es dafür Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Die Information kann entfallen, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient darauf verzichtet hat.
Wann sie gilt
- Ein Arzt klärt einen Patienten vor einer Operation über die Risiken und den Heilungsverlauf auf.
- Ein Patient vermutet einen Behandlungsfehler und fragt den Arzt, worauf dieser die Umstände erläutert.
- Ein Krankenhaus informiert einen Patienten vor einer Behandlung, dass die private Krankenversicherung die Kosten nicht vollständig übernimmt.
- Ein Notarzt behandelt einen bewusstlosen Patienten ohne vorherige Aufklärung, weil die Behandlung unaufschiebbar ist.
- Ein Patient erklärt ausdrücklich, dass er keine Aufklärung wünscht, und der Arzt respektiert dies.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Einwilligung des Patienten in die Behandlung (§ 630d).
- Die Aufklärung über spezielle Eingriffe (§ 630e).
- Die Dokumentation der Behandlung (§ 630f).
- Die Beweislast bei Haftung für Behandlungsfehler (§ 630h).
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