Beweislast bei Behandlungsfehler und Aufklärung § 630h
§ 630h BGB regelt die Beweislast bei Behandlungsfehlern. Bei groben Fehlern, fehlender Dokumentation oder mangelnder Aufklärung kehrt sich die Beweislast um.
- (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
- (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
- (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder hat er die Behandlungsakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
- (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
- (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Grundsätzlich muss diejenige Person, die Schadensersatz fordert, den Behandlungsfehler sowie den ursächlichen Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden beweisen. Diese Vorschrift regelt Ausnahmen von dieser Regel und führt in bestimmten Konstellationen zu einer Vermutung zugunsten der betroffenen Person.
Verwirklicht sich ein allgemeines Behandlungsrisiko, das für die behandelnde Seite voll beherrschbar war, wird ein Fehler vermutet. Ebenso muss die behandelnde Seite beweisen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gemäß § 630e stattgefunden hat und die Einwilligung gemäß § 630d eingeholt wurde. Fehlt eine Dokumentation nach § 630f Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht getroffen wurde.
Bei einem groben Behandlungsfehler oder bei fehlender Befähigung der behandelnden Person wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. Dies gilt auch, wenn die rechtzeitige Erhebung eines gebotenen Befunds unterlassen wurde.
Wann sie gilt
- Ein Arzt vermerkt eine medizinisch gebotene Befunderhebung nicht in der Behandlungsakte.
- Eine behandelnde Person führt einen Eingriff durch, für den sie fachlich nicht befähigt ist.
- Ein Patient erleidet Schäden durch ein Medizingerät, dessen Zustand und Einsatz von der Praxis voll beherrschbar war.
- Ein Behandlungsfehler ist als grob einzustufen und war grundsätzlich geeignet, die aufgetretene Verletzung herbeizuführen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die fristlose Kündigung des Behandlungsvertrags aus wichtigem Grund.
- Das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Behandlungsakte.
- Die vertragstypischen Pflichten aus einem Werkvertrag.
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