Einsicht in die Behandlungsakte § 630g BGB
Patienten erhalten unverzüglich Einsicht in ihre Behandlungsakte. Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Einschränkungen gelten bei Rechten Dritter.
- (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
- (2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
- (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
- (4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Patienten haben das Recht, unverzüglich Einsicht in die vollständige Behandlungsakte zu verlangen. Der Anspruch umfasst auch das Recht auf die Erstellung von Abschriften sowie elektronischen Kopien. Die Bereitstellung der ersten Abschrift erfolgt für die betroffene Person kostenfrei.
Einschränkungen der Einsichtnahme bestehen, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter der Einsicht entgegenstehen. Wird die Einsichtnahme verweigert, verlangt das Gesetz eine Begründung dieser Ablehnung durch den Behandelnden.
Im Falle des Todes des Patienten können Erben das Recht auf Einsicht zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen geltend machen, wobei entstandene Kosten zu erstatten sind. Nächsten Angehörigen steht dieses Recht für immaterielle Interessen zu. Ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen schließt die Einsichtnahme aus.
Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte bleiben von den Bestimmungen unberührt. Sofern datenschutzrechtliche Auskünfte unentgeltlich zu erteilen sind, schließt dies eine Entgeltforderung für Einsichtnahmen nach Absatz 1 aus.
Wann sie gilt
- Eine Patientin verlangt von ihrem Hausarzt die Aushändigung einer elektronischen Kopie ihrer Befundberichte und Blutwerte.
- Der Sohn einer verstorbenen Patientin fordert beim Krankenhaus Akteneinsicht an, um immaterielle Interessen der Verstorbenen zu klären.
- Ein Erbe fordert die Behandlungsunterlagen an, um vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der medizinischen Versorgung der Erblasserin zu prüfen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern; hierfür gilt unter anderem § 630h.
- Die Pflicht zur eigentlichen Dokumentation der medizinischen Maßnahme; dies fällt unter § 630f.
- Die Pflicht zur Aufklärung vor Beginn einer medizinischen Maßnahme; diese regelt § 630e.
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