§ 630b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dienstvertragsrecht auf Behandlungsverhältnis: § 630b

§ 630b bestimmt: Auf das Behandlungsverhältnis sind die Dienstvertragsregeln (kein Arbeitsverhältnis) anzuwenden, soweit §§ 630a ff. nichts anderes bestimmen.

Amtlicher Text § 630b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 630b legt fest, dass auf einen Behandlungsvertrag die allgemeinen Vorschriften für Dienstverträge anwendbar sind, die kein Arbeitsverhältnis betreffen. Allerdings nur, soweit die speziellen Regeln des Untertitels über Behandlungsverträge (ab § 630a) nichts Abweichendes bestimmen.

Das bedeutet: Die allgemeinen Dienstvertragsregeln gelten als Auffangregelung, wenn die besonderen Vorschriften der §§ 630a ff. keine Regelung enthalten. So finden etwa die Kündigungsfristen aus § 627 oder die stillschweigende Verlängerung nach § 625 Anwendung, soweit nicht die speziellen Behandlungsvertragsregeln eingreifen.

Wann sie gilt

  • Ein Arzt behandelt einen Patienten ohne Krankenhausvertrag – die allgemeinen Dienstvertragsregeln für Kündigung und Beendigung gelten ergänzend.
  • Ein Physiotherapeut erbringt Leistungen auf Grundlage eines Behandlungsvertrags – die Vorschriften über die fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung (§ 627) sind anwendbar.
  • Ein Zahnarzt vereinbart eine Behandlung – die Regelung zur stillschweigenden Verlängerung (§ 625) gilt, falls die Behandlung fortgesetzt wird.
  • Ein Psychotherapeut führt eine Therapie durch – die Kündigungsfristen aus § 621 (bei Dienstverhältnissen) kommen zur Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  • Ein Heilpraktiker behandelt einen Patienten – die Vorschriften über die Teilvergütung bei fristloser Kündigung (§ 628) sind anwendbar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung für Behandlungsfehler – diese ist in § 630h geregelt.
  • Die Aufklärungspflichten des Arztes – diese sind in § 630e geregelt.
  • Die Vergütung des Arztes – diese richtet sich nach der Gebührenordnung, nicht nach § 630b.
  • Das Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte – geregelt in § 630g.

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