Unterkapitel 2Ausführung von Zahlungsvorgängen
7 Vorschriften
- § 675n Wann ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht. Bei Sonn- oder Feiertagen oder nach Annahmeschluss gilt der nächste Geschäftstag.
- § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen Pflichten bei Ablehnung von Zahlungsaufträgen: unverzügliche Unterrichtung, Gründe, Korrektur, Entgelt, und Ablehnungsverbot bei autorisierten Aufträgen.
- § 675p Widerruflichkeit von Zahlungsaufträgen § 675p BGB regelt, bis wann ein Zahlungsauftrag widerrufen werden kann. Nach dem Zugang bei der Bank ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.
- § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen Regelt: Keine Kürzung des Zahlungsbetrags; Entgeltabzug nur nach Vereinbarung; Kostenverteilung bei EWR-Zahlungen; Ausnahmen für Teilvorgänge.
- § 675r Ausführung von Zahlungen nach Kundenkennung Dienstleister dürfen Zahlungen nur anhand der Kundenkennung ausführen. Bei unzuordbarer Kennung muss der Zahler informiert und Betrag herausgegeben werden.
- § 675s Ausführungsfristen für Banküberweisungen Überweisungen in Euro müssen spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags beim Dienstleister eingehen. § 675s regelt Fristen für Zahlungsvorgänge.
- § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit; Sperrung Regelt die sofortige Verfügbarkeit von Zahlungsbeträgen, das Wertstellungsdatum und die Sperrung von Geldbeträgen bei Kartenzahlungen.