§ 675o Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ablehnung von Zahlungsaufträgen: § 675o

Pflichten bei Ablehnung von Zahlungsaufträgen: unverzügliche Unterrichtung, Gründe, Korrektur, Entgelt, und Ablehnungsverbot bei autorisierten Aufträgen.

Amtlicher Text § 675o Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
  • (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
  • (3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag ablehnt, muss er den Kunden sofort informieren, spätestens innerhalb der Fristen von § 675s Abs. 1. Dabei soll er, soweit möglich, die Gründe nennen und erklären, wie Fehler behoben werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn sie gegen andere Gesetze verstoßen würde. Der Dienstleister darf im Vertrag ein Entgelt für die berechtigte Ablehnung vereinbaren.

Der Dienstleister des Zahlers darf einen autorisierten Zahlungsauftrag nicht ablehnen, wenn die vertraglichen Bedingungen erfüllt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Ein abgelehnter Zahlungsauftrag gilt für die §§ 675s, 675y und 675z als nicht zugegangen.

Wann sie gilt

  • Ihre Bank lehnt eine Überweisung ab, weil Sie nicht genügend Deckung haben. Sie erhalten eine Nachricht mit dem Grund und Hinweisen, wie Sie das Konto aufladen können.
  • Ein Händler versucht, eine Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Ihre Bank lehnt ab, weil das Mandat fehlerhaft ist, und teilt Ihnen die Gründe mit.
  • Sie haben einen autorisierten Dauerauftrag eingerichtet. Die Bank darf diesen nicht ablehnen, solange die Bedingungen erfüllt sind – andernfalls verstoßen sie gegen Abs. 2.
  • Nach einer berechtigten Ablehnung gilt der Zahlungsauftrag für bestimmte Haftungs- und Fristregeln als nicht zugegangen, was Ihre Rechte beeinflusst.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob Sie eine Zahlung rückgängig machen können (dafür gelten die Regeln zur Unwiderruflichkeit und zum Widerruf der Zustimmung).
  • Sie finden hier keine Regelung zu den Fristen, innerhalb derer ein Zahlungsauftrag ausgeführt werden muss (das steht in einer anderen Vorschrift).
  • Die Haftung der Bank bei nicht autorisierten Zahlungen oder fehlerhafter Ausführung wird hier nicht behandelt (dafür gibt es eigene Vorschriften).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 675o Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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