§ 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausführungsfristen für Banküberweisungen § 675s

Überweisungen in Euro müssen spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags beim Dienstleister eingehen. § 675s regelt Fristen für Zahlungsvorgänge.

Amtlicher Text § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
  • (2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
  • (3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt, 1. ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und 2. kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 675s BGB legt fest, wie schnell Zahlungsdienstleister Überweisungen und Lastschriften ausführen müssen. Der Grundsatz lautet, dass der Geldbetrag spätestens am Ende des Geschäftstags beim Dienstleister des Empfängers eingehen muss, der auf den Zugang des Auftrags folgt. Wenn der Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird, kann sich diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängern.

Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in einer anderen Währung als Euro können Zahler und Dienstleister eine abweichende Ausführungsfrist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Bei Lastschriften ist der Auftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung am mitgeteilten Fälligkeitstag erfolgen kann.

In bestimmten Sonderfällen mit Bezug zu Drittstaaten greifen die gesetzlichen Standardfristen für die Ausführung von Zahlungsvorgängen nicht.

Wann sie gilt

  • Eine elektronisch eingereichte Euro-Überweisung ist am folgenden Geschäftstag noch nicht bei der Empfängerbank gutgeschrieben.
  • Eine Belegüberweisung in Papierform benötigt mehr als einen zusätzlichen Geschäftstag für die Bearbeitung.
  • Vertragliche Fristvereinbarungen über maximal vier Geschäftstage für eine EWR-Überweisung in Fremdwährung werden überprüft.
  • Eine Lastschrift wird von einem Händler so spät eingereicht, dass eine Verrechnung am Fälligkeitstag verfehlt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatz und Haftung bei verspäteter Ausführung (geregelt in § 675y BGB).
  • Der genaue Zeitpunkt der Gutschrift und Verfügbarkeit auf dem Konto des Empfängers (geregelt in § 675t BGB).
  • Das Recht zum Widerruf eines bereits erteilten Zahlungsauftrags (geregelt in § 675p BGB).

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