§ 675r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausführung von Zahlungen nach Kundenkennung § 675r

Dienstleister dürfen Zahlungen nur anhand der Kundenkennung ausführen. Bei unzuordbarer Kennung muss der Zahler informiert und Betrag herausgegeben werden.

Amtlicher Text § 675r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
  • (2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.
  • (3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Zahlungsdienstleister dürfen einen Zahlungsauftrag allein anhand der vom Nutzer angegebenen Kundenkennung (z.B. IBAN oder Kontonummer) ausführen. Stimmt die Ausführung mit dieser Kennung überein, gilt die Zahlung als ordnungsgemäß an den durch die Kennung bezeichneten Empfänger – selbst wenn der Nutzer eine andere Person meinte.

Ist die Kundenkennung für den Dienstleister erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder Konto zuzuordnen, muss er den Zahler unverzüglich informieren und den Betrag gegebenenfalls zurückgeben.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde gibt bei einer Überweisung eine falsche, aber existierende IBAN ein – die Zahlung geht an den Inhaber dieser IBAN, und der Dienstleister haftet nicht.
  • Ein Kunde gibt eine IBAN ein, die keiner Kontonummer zugeordnet werden kann – die Bank informiert ihn und gibt das Geld zurück.
  • Ein Unternehmen nutzt eine Kreditkartennummer als Kundenkennung; die Zahlung wird trotz falscher Namensangabe ausgeführt.
  • Ein Verbraucher gibt eine alte Kontonummer an, die nun einer anderen Person gehört – die Zahlung geht an die neue Person, da die Kennung korrekt ist.
  • Ein Zahlungsdienstleister führt eine Zahlung aufgrund einer vom Nutzer falsch eingegebenen Kennung aus, die zufällig einem anderen Empfänger zugeordnet ist – die Zahlung gilt als ordnungsgemäß.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen (geregelt in § 675u).
  • Die Fristen für die Ausführung von Zahlungen (§ 675s).
  • Die Widerruflichkeit eines Zahlungsauftrags (§ 675p).
  • Die Pflichten des Zahlungsdienstleisters bei fehlerhafter Ausführung (§ 675y).

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