Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit; Sperrung § 675t
Regelt die sofortige Verfügbarkeit von Zahlungsbeträgen, das Wertstellungsdatum und die Sperrung von Geldbeträgen bei Kartenzahlungen.
- (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser 1. keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder 2. nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
- (2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
- (3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.
- (4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn 1. der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und 2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
- (5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt, 1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und 2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar machen, sobald der Betrag auf seinem Konto eingegangen ist. Das Wertstellungsdatum (für die Zinsberechnung) darf dabei nicht später als der Geschäftstag des Eingangs sein. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto hat.
Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto ein, muss der Betrag sofort nach der Entgegennahme verfügbar sein und den Wertstellungsdatum des Einzahlungstages erhalten. Ist der Zahler kein Verbraucher, so muss die Verfügbarkeit und Wertstellung spätestens am folgenden Geschäftstag erfolgen.
Bei der Belastung des Zahlungskontos des Zahlers darf das Wertstellungsdatum nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung liegen. Die Belastung selbst darf erst nach Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister erfolgen.
Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Konto sperren, wenn der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst wurde und der Zahler der genauen Höhe zugestimmt hat. Der gesperrte Betrag muss unverzüglich freigegeben werden, sobald der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher zahlt Bargeld auf sein Girokonto ein – die Bank muss den Betrag sofort verfügbar machen und das Wertstellungsdatum auf den Tag der Einzahlung setzen.
- Ein Händler erhält eine Überweisung von einem Kunden – die Bank des Händlers muss den Betrag am selben Geschäftstag gutschreiben und das Wertstellungsdatum auf diesen Tag legen.
- Ein Konto wird mit einem Zahlungsbetrag belastet – die Bank darf das Wertstellungsdatum nicht vor dem Tag der Belastung ansetzen und die Belastung erst nach Eingang des Zahlungsauftrags vornehmen.
- Bei einer Online-Kartenzahlung sperrt die Bank den Betrag, nachdem der Kunde der genauen Höhe zugestimmt hat.
- Der Zahlungsdienstleister gibt den gesperrten Betrag frei, sobald der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt wurde oder der Zahlungsauftrag eingegangen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (diese ist in § 675u geregelt).
- Das Recht auf Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen (diese ist in § 675x geregelt).
- Die allgemeine Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge (diese ist in § 675s geregelt).
- Die Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments oder die Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto (diese ist in § 675k geregelt).
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