Entgelte bei Zahlungsvorgängen, § 675q
Regelt: Keine Kürzung des Zahlungsbetrags; Entgeltabzug nur nach Vereinbarung; Kostenverteilung bei EWR-Zahlungen; Ausnahmen für Teilvorgänge.
- (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln.
- (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
- (3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
- (4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, 1. ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und 2. kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers und alle zwischengeschalteten Stellen müssen den vollen Zahlungsbetrag an den Dienstleister des Zahlungsempfängers weiterleiten, ohne etwas abzuziehen.
Abzüge sind nur erlaubt, wenn der Zahlungsempfänger dem zugestimmt hat; dann müssen der volle Betrag und die Entgelte getrennt ausgewiesen werden.
Zahler und Zahlungsempfänger tragen jeweils die Entgelte ihres eigenen Zahlungsdienstleisters, wenn beide Dienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind. In bestimmten Fällen (siehe § 675d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1) gelten diese Regeln für innerhalb des EWR ausgeführte Teile eines Zahlungsvorgangs nicht oder nur eingeschränkt.
Wann sie gilt
- Ein Online-Händler erhält eine Überweisung von einem Kunden, und die Bank des Kunden zieht eine Gebühr vom überwiesenen Betrag ab – § 675q Abs. 1 verbietet dies grundsätzlich.
- Eine Firma vereinbart mit ihrer Bank, dass die Bank vor der Gutschrift eine Bearbeitungsgebühr vom eingehenden Betrag abziehen darf – dies ist nach Abs. 2 erlaubt, muss aber gesondert ausgewiesen werden.
- Ein deutscher Privatkunde überweist Geld an einen norwegischen Empfänger (beide Banken im EWR) – nach Abs. 3 tragen beide ihre eigenen Bankgebühren.
- Eine Überweisung von einem Konto außerhalb des EWR an ein EWR-Konto: Die Regelung zur ungekürzten Übermittlung gilt nach Abs. 4 nicht für den außereuropäischen Teil des Zahlungsvorgangs.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe der Entgelte, die Zahlungsdienstleister verlangen dürfen, wird nicht geregelt; diese ist vertraglich zu vereinbaren.
- Barzahlungen oder Schecks fallen nicht unter diese Vorschrift; sie gilt nur für bargeldlose Zahlungsvorgänge im Sinne des Zahlungsdiensterechts.
- Die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen ist nicht in § 675q geregelt, sondern in §§ 675u ff.
- Ausführungsfristen und Wertstellungsdaten sind nicht betroffen; siehe §§ 675s, 675t.
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