Widerruflichkeit von Zahlungsaufträgen § 675p
§ 675p BGB regelt, bis wann ein Zahlungsauftrag widerrufen werden kann. Nach dem Zugang bei der Bank ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.
- (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
- (2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
- (3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
- (4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
- (5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Bankkunde oder anderer Zahlungsdienstnutzer eine erteilte Zahlungsanweisung stornieren kann. Ein Zahlungsauftrag ist die Anweisung an einen Zahlungsdienstleister, Geld an einen Empfänger zu übermitteln.
Sobald der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, kann er grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden. Damit sichert das Gesetz die Verlässlichkeit und zügige Abwicklung im Zahlungsverkehr.
Besondere Fristen gelten bei Terminüberweisungen und Lastschriften: Hier ist ein Widerruf bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Ausführungs- oder Fälligkeitstag möglich. Nach den jeweiligen Zeitpunkten erfordert eine Stornierung eine gesonderte Vereinbarung mit der Bank sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Zahlungsempfängers.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde versucht, eine im Online-Banking abgesendete Überweisung unmittelbar nach dem Absenden zu stornieren.
- Ein Zahler widerruft eine eingerichtete Terminüberweisung vor dem vereinbarten Ausführungstag.
- Ein Kontoinhaber stoppt eine angekündigte Lastschrift vor dem vereinbarten Fälligkeitstag.
- Ein Kunde vereinbart nach Zugang einer Überweisung nachträglich mit seiner Bank und dem Empfänger eine Stornierung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Erstattungsanspruch bei einer bereits ausgeführten autorisierten Lastschrift gemäß § 675x BGB.
- Die Haftung der Bank bei nicht autorisierten oder betrügerischen Zahlungsvorgängen.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Online-Kaufvertrag.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 675p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.