Wann ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (§ 675n BGB)
Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht. Bei Sonn- oder Feiertagen oder nach Annahmeschluss gilt der nächste Geschäftstag.
- (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
- (2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den genauen Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag rechtlich als beim Zahlungsdienstleister angekommen gilt. Grundsätzlich wird der Auftrag in dem Moment wirksam, in dem er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.
Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag des Dienstleisters, gilt der Auftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn ein Auftrag nach einem vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingeht.
Wird vereinbart, dass die Ausführung an einem bestimmten Tag, am Ende eines bestimmten Zeitraums oder bei Bereitstellung des Geldbetrags beginnen soll, gilt dieser Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zugangszeitpunkt. Fällt dieser Termin nicht auf einen Geschäftstag, verschiebt sich der maßgebliche Zugang auf den nächsten Geschäftstag.
Wann sie gilt
- Eine Online-Überweisung wird an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag übermittelt.
- Ein Papier-Überweisungsträger wird am späten Nachmittag nach dem festgelegten Annahmeschluss in den Bankbriefkasten geworfen.
- Ein Kunde vereinbart mit seiner Bank eine Terminüberweisung für einen festen Tag im Monat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die maximale Ausführungsfrist für einen Zahlungsvorgang.
- Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ablehnung eines Zahlungsauftrags.
- Die Bedingungen, unter denen ein erteilter Zahlungsauftrag noch widerrufen werden kann.
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