Erlöschen und Fortbestand von Drittrechten § 949
Geht Eigentum durch Verbindung oder Vermischung unter, erlöschen Drittrechte oder setzen sich am Miteigentumsanteil bzw. der Gesamtsache fort (§ 949).
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sachen fest miteinander verbunden oder vermischt werden, verliert jemand möglicherweise sein Eigentum. In diesem Fall stellt sich die Frage, was mit Rechten Dritter passiert – etwa Pfandrechten oder einem Nießbrauch, die an dieser Sache bestanden.
Grundsätzlich erlöschen solche Drittrechte, wenn das Eigentum an der Sache durch gesetzliche Verbindung oder Vermischung untergeht. Ein Recht an der ursprünglichen Sache kann nicht eigenständig bestehen bleiben, wenn die Sache selbst rechtlich aufhört, ein einzelnes Objekt zu sein.
Erhält der bisherige Eigentümer jedoch Miteigentum an der neuen Gesamtsache, setzt sich das Recht des Dritten an diesem Miteigentumsanteil fort. Wird er sogar Alleineigentümer der neuen Sache, erstrecken sich die bestehenden Rechte Dritter auf das gesamte neu hinzugekommene Objekt.
Wann sie gilt
- Ein verpfändeter Motor wird fest in ein Fahrzeug eingebaut, sodass das Eigentum am Motor erlischt.
- Zwei Ölbestände verschiedener Eigentümer werden im selben Tank vermischt, wobei ein Bestand mit einem Nießbrauch belastet war.
- Baustoffe, an denen ein Pfandrecht besteht, werden fest in ein Grundstück eingefügt, wodurch der Grundstückseigentümer Alleineigentümer wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Neuentstehung einer Sache durch Umgestaltung oder Verarbeitung.
- Ansprüche auf Geldentschädigung für den Verlust des Eigentums oder des Drittrechts.
- Freiwillige rechtsgeschäftliche Übertragung oder Belastung einer Sache.
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