§ 948 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermischung beweglicher Sachen – § 948

§ 948 BGB: Bei untrennbarer Vermischung beweglicher Sachen gelten die Regeln des § 947. Auch wenn Trennung unverhältnismäßig teuer wäre.

Amtlicher Text § 948 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
  • (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 948 regelt, was rechtlich passiert, wenn bewegliche Sachen so vermischt oder vermengt werden, dass sie sich nicht mehr trennen lassen – oder die Trennung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.

In diesem Fall gelten die gleichen Regeln wie bei der Verbindung beweglicher Sachen nach § 947. Ist eine Sache die Hauptsache, wird ihr Eigentümer Eigentümer des Ganzen. Sind beide Sachen gleichwertig, werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer nach dem Verhältnis des Werts ihrer Sachen.

Beispiel: Wenn jemand versehentlich seinen Sand in den Zement eines anderen kippt und die Mischung nicht mehr trennbar ist, bestimmt sich das Eigentum an der Mischung nach § 947.

Wann sie gilt

  • Vermischen von Öl aus einem Tank mit Wasser in einem anderen Tank, so dass eine Trennung unmöglich ist.
  • Vermengen von Getreide verschiedener Landwirte in einem Silo, wenn die Körner nicht mehr zu unterscheiden sind.
  • Versehentliches Mischen von Farbe in einen Eimer mit bereits vorhandener Farbe, wenn die Farben untrennbar sind.
  • Eingießen von Wein in einen Behälter mit anderem Wein, wenn die Mischung homogen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vermischung, die durch einfaches Aussieben oder Abtrennen wieder rückgängig gemacht werden kann – dann liegt keine Untrennbarkeit vor.
  • Vermischung von Sachen, die zu einem Grundstück gehören (z. B. Einbau von Ziegelsteinen) – das fällt unter § 946 oder § 94.
  • Chemische Reaktionen, die eine neue Sache entstehen lassen (z. B. Auflösen von Zucker in Wasser) – das kann Verarbeitung nach § 950 sein.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 948 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB