Eigentumserwerb durch Verbindung mit Grundstück § 946
Wird eine bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, erwirbt der Grundstückseigentümer das Eigentum. Auch bei abhanden gekommenen Sachen.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 946 BGB ordnet an, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache auf den Grundstückseigentümer übergeht, wenn die Sache so mit dem Grundstück verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Die Verbindung muss dauerhaft und nicht nur vorübergehend sein (vgl. § 95).
Wesentlicher Bestandteil ist eine Sache, die ohne Zerstörung oder wesentliche Veränderung des Grundstücks nicht abgetrennt werden kann. Typische Beispiele sind eingebaute Fenster, verlegte Rohre oder gepflanzte Bäume. Die bloße Aufstellung einer beweglichen Sache, wie eines Möbelstücks, reicht nicht aus.
Die Vorschrift enthält keine Ausnahme für den Fall, dass die bewegliche Sache dem bisherigen Eigentümer gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. Der Eigentumsverlust tritt auch dann ein, wenn die Verbindung gegen den Willen des bisherigen Eigentümers erfolgte. Der bisherige Eigentümer hat jedoch unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 951.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer verbaut fremde Ziegel in ein Hausfundament.
- Ein Mieter pflanzt einen Baum im Garten des Vermieters, der Wurzeln schlägt.
- Ein Dieb stiehlt einen Hydranten und schließt ihn an das Wassernetz eines Grundstücks an.
- Ein Nachbar errichtet einen Zaun, der auf dem Nachbargrundstück verankert wird.
- Ein Landwirt pflügt einen fremden Pflug unter, der sich im Boden verfängt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Aufstellung einer beweglichen Sache auf einem Grundstück ohne feste Verbindung (z.B. ein Gartenstuhl).
- Die Verbindung einer beweglichen Sache, die nur vorübergehend ist (z.B. ein Mietcontainer).
- Der Erwerb von Rechten Dritter an der Sache – dazu § 936.
- Die Entschädigung des früheren Eigentümers – dazu § 951.
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