§ 947 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentum bei Verbindung beweglicher Sachen § 947

Werden bewegliche Sachen so verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile werden, entsteht Miteigentum. Bei einer Hauptsache entsteht Alleineigentum.

Amtlicher Text § 947 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
  • (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Werden bewegliche Sachen so miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, erlischt das bisherige Einzeleigentum. Stattdessen werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer der neuen Gesamtsache. Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung.

Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, entsteht kein Miteigentum. In diesem Fall erwirbt der Eigentümer der Hauptsache das Alleineigentum an der gesamten Sache.

Wann sie gilt

  • Ein geschuldeter Automotor wird fest in das Fahrgestell eines fremden Fahrzeugs eingebaut.
  • Ein wertvoller Edelstein wird fest in einen Schmuckring eingefügt.
  • Ein fremder Speicherchip wird fest auf eine Platine gelötet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück.
  • Das Vermischen oder Vermengen von Flüssigkeiten oder Treibstoff.
  • Die Neuherstellung einer Sache durch Verarbeitung von Stoffen.
  • Der Anspruch auf Entschädigung in Geld für den Rechtsverlust.

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Es geht um

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