Unterkapitel 1Allgemeine Vorschriften
7 Vorschriften
- § 1415 Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag § 1415 BGB: Bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag gelten die nachfolgenden Regelungen. Sie leitet das Gütergemeinschaftsrecht ein.
- § 1416 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft § 1416 BGB: Bei Gütergemeinschaft wird Vermögen der Ehegatten Gesamtgut, auch später Erworbenes; keine Übertragung nötig; Grundbuchrechte: Mitwirkung.
- § 1417 Ausschluss nicht übertragbarer Rechte In einer Gütergemeinschaft gehören nicht übertragbare Gegenstände zum Sondergut. Jeder Ehegatte verwaltet sie eigenständig für Rechnung des Gesamtguts.
- § 1418 Zuordnung und Verwaltung des Vorbehaltsguts § 1418 BGB bestimmt, welche Vermögenswerte bei einer Gütergemeinschaft vom Gesamtgut ausgeschlossen sind und von einem Ehegatten allein verwaltet werden.
- § 1419 Ehegatte darf nicht über Gesamtgutanteil verfügen Nach § 1419 BGB: Keine Verfügung über Gesamtgutanteil, kein Teilungsanspruch. Schuldneraufrechnung nur mit aus Gesamtgut zu begleichenden Forderungen.
- § 1420 Verwendung zum Unterhalt Einkünfte des Gesamtguts gehen den Einkünften des Vorbehaltsguts vor; der Stamm des Gesamtguts geht dem Stamm des Vorbehalts- oder Sonderguts vor.
- § 1421 Verwaltung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft Regelt, welcher Ehegatte das Gesamtgut verwaltet oder ob gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt, falls kein Ehevertrag dies bestimmt.