§ 1416 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesamtgut bei Gütergemeinschaft: § 1416

§ 1416 BGB: Bei Gütergemeinschaft wird Vermögen der Ehegatten Gesamtgut, auch später Erworbenes; keine Übertragung nötig; Grundbuchrechte: Mitwirkung.

Amtlicher Text § 1416 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
  • (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
  • (3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei der Gütergemeinschaft nach § 1416 BGB wird das Vermögen beider Ehegatten zu gemeinschaftlichem Vermögen, dem Gesamtgut. Dazu gehört auch alles, was einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne dass sie durch Rechtsgeschäft übertragen werden müssen.

Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist, kann jeder Ehegatte vom anderen verlangen, an der Berichtigung des Grundbuchs mitzuwirken. Entsprechendes gilt für Rechte im Schiffsregister oder Schiffsbauregister.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar lebt in Gütergemeinschaft; der eine erbt ein Haus – es wird automatisch Gesamtgut.
  • Ein Ehegatte kauft ein Auto aus seinem eigenen Geld – das Auto wird gemeinschaftliches Eigentum.
  • Ein im Grundbuch eingetragener Grundstücksmiteigentumsanteil wird Gesamtgut; der andere Ehegatte muss bei der Umschreibung mitwirken.
  • Ein Schiff wird während der Ehe erworben – es fällt ins Gesamtgut, und der andere muss bei Registerberichtigung helfen.
  • Vermögen, das ein Ehegatte vor der Gütergemeinschaft hatte, wird ebenfalls Gesamtgut.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass nur gemeinsam erworbene Sachen Gesamtgut werden – tatsächlich auch vorheriges Vermögen.
  • Dass eine notarielle Übertragung nötig ist – nein, es bedarf keines Rechtsgeschäfts.
  • Dass die Mitwirkungspflicht nur für Grundstücke gilt – gilt auch für Schiffe und Schiffsbauwerke.

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