§ 1420 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwendung zum Unterhalt – § 1420 BGB

Einkünfte des Gesamtguts gehen den Einkünften des Vorbehaltsguts vor; der Stamm des Gesamtguts geht dem Stamm des Vorbehalts- oder Sonderguts vor.

Amtlicher Text § 1420 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Reihenfolge der Mittel für den Familienunterhalt bei der Gütergemeinschaft. Sie enthält zwei Vorrangregeln: Einkünfte aus dem Gesamtgut sind vor den Einkünften aus dem Vorbehaltsgut zu verwenden; der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts zu verwenden.

Gesamtgut ist das gemeinsame Vermögen der Ehegatten. Vorbehaltsgut ist Vermögen, das ein Ehegatte durch Ehevertrag oder kraft Gesetzes der gemeinschaftlichen Verwaltung entzogen hat. Sondergut ist Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann (z.B. höchstpersönliche Rechte). Die Vorschrift trifft keine Aussage über das Verhältnis zwischen den Einkünften des Vorbehaltsguts und dem Stamm des Gesamtguts.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar in Gütergemeinschaft hat Mieteinnahmen aus dem Gesamtgut und Aktiendividenden aus dem Vorbehaltsgut – welche Mittel sind zuerst für den Unterhalt der Kinder zu verwenden?
  • Der Stamm des Gesamtguts besteht aus einem Haus, der Stamm des Vorbehaltsguts aus Wertpapieren – welcher Vermögensstamm muss zuerst angegriffen werden, wenn die Einkünfte nicht ausreichen?
  • Ein Ehegatte hat ein Sondergut (z.B. einen Nießbrauch), das keine laufenden Einkünfte erwirtschaftet – dennoch ist der Stamm des Sonderguts erst nach dem Stamm des Gesamtguts zu verwenden.
  • Ein Ehegatte möchte den Stamm seines Vorbehaltsguts schonen, obwohl der Stamm des Gesamtguts noch nicht ausgeschöpft ist – der Vorrang des Gesamtgut-Stamms verhindert dies.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dort gibt es kein Gesamtgut.
  • Sie regelt nicht die Höhe des Familienunterhalts, sondern nur die Reihenfolge der Mittel.
  • Sie betrifft nicht den Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).
  • Sie trifft keine Regelung, wenn die Einkünfte des Gesamtguts ausreichen – dann ist die Frage irrelevant.

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