Zuordnung und Verwaltung des Vorbehaltsguts § 1418
§ 1418 BGB bestimmt, welche Vermögenswerte bei einer Gütergemeinschaft vom Gesamtgut ausgeschlossen sind und von einem Ehegatten allein verwaltet werden.
- (1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
- (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
- (3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.
- (4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
In einer Gütergemeinschaft gehört das Vermögen grundsätzlich beiden Ehegatten gemeinsam als Gesamtgut. Das Vorbehaltsgut bildet hierzu die Ausnahme: Es ist vom Gesamtgut ausgeschlossen und gehört einem Ehegatten allein.
Gegenstände werden zum Vorbehaltsgut, wenn dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart wurde oder wenn eine Erbschaft beziehungsweise eine unentgeltliche Zuwendung von Dritten mit der Anordnung erfolgt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Auch Ersatzgegenstände für beschädigte oder entzogene Objekte des Vorbehaltsguts sowie Erwerbe aus entsprechenden Rechtsgeschäften fallen darunter.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut eigenständig und auf eigene Rechnung. Damit diese Zuordnung auch Dritten gegenüber wirkt, gelten die allgemeinen Schutzvorschriften für den Rechtsverkehr im Güterrecht.
Wann sie gilt
- Eine Erblasserin vererbt einer Ehefrau ein Kunstwerk und bestimmt im Testamentstext ausdrücklich, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.
- Ein Ehepaar vereinbart im Ehevertrag, dass eine bestimmte Immobilie im Eigentum eines Ehegatten verbleiben und Vorbehaltsgut sein soll.
- Ein Ehegatte erhält Schadensersatz für die Zerstörung einer Statue, die zu seinem Vorbehaltsgut gehörte, und kauft davon ein neues Objekt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schenkungen oder Erbschaften ohne ausdrückliche Bestimmung des Zuwenders, die automatisch in das Gesamtgut fallen.
- Rechte und Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können und daher als Sondergut gelten.
- Die Regelung von Verfügungen über das gemeinsame Gesamtgut beider Ehegatten.
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